General terms and conditions

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
FÜR AUFTRAGGEBER DER

Colibri WireCam GmbH

Stand: 26. 9. 2017

1. Allgemeines
1.1. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) dienen als Grundlage zur Regelung der wechselseitigen Rechte und Verpflichtungen in der zwischen der Colibri WireCam GmbH (in der Folge CWC) mit dem jeweiligen Auftraggeber abzuschließenden Vereinbarung.
Sie sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert und sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages.
Alle Leistungen von CWC erfolgen ausschließlich nach diesen AGB oder den schriftlich bestätigten Änderungen und Ergänzungen. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen CWC und dem Auftraggeber, selbst wenn nicht mehr ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.2. Bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutz- gesetzes BGBl Nr. 140/1979 in der derzeit gültigen Fassung gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.
1.3. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis. Von diesen AGB abweichende bzw. widersprechende Bedingungen des Vertragspartners sind unwirksam.
1.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt zu ersetzen.

2. Auftragserteilung und Bestätigung
2.1. Der Vertrag zwischen CWC und dem Auftraggeber kommt zustande, entweder
durch schriftliches Angebot der CWC und die schriftliche Annahme dieses Angebotes durch den Auftraggeber (FAX oder E-Mail jeweils ausreichend), oder
durch schriftliches Angebot (FAX oder E-Mail) des Auftraggebers und Annahme dieses Angebotes durch CWC.
2.2. Angebote der CWC sind grundsätzlich freibleibend und ohne obligo.
2.3. Der Auftraggeber ist an sein Angebot zumindest zwei Wochen ab Zugang an CWC gebunden. CWC behält sich die Annahme eines Angebotes des Auftraggebers ausdrücklich vor.
2.4. Das Angebot des Auftraggebers kann von CWC entweder schriftlich (durch Auftragsbestätigung oder Gegenzeichnung des Auftrages) oder dadurch angenommen werden, dass CWC die beauftragte Leistung ausführt.
2.5. Mündliche Angebote des Auftraggebers entfalten grundsätzlich keine Wirkung. Es steht der CWC in diesem Fall jedoch frei ein entsprechendes schriftliches Gegenanbot an den Auftragsgeber zu stellen, das von diesem angenommen werden kann.
2.6. Der Auftraggeber hat über Verlangen seine Identität, seine Zeichnungs- und Vertretungsbefugnis sowie seine Rechts- und Geschäftsfähigkeit zu belegen. Die CWC ist berechtigt die Kreditwürdigkeit sowie anderer Daten des Auftraggebers zu überprüfen.
2.7 Verlangt der Auftraggeber ausdrücklich den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies der CWC bereits bei der Auftragserteilung mitzuteilen und die Kosten hierfür zu tragen.

3. Leistungsumfang
3.1. Inhalt und Umfang der beidseitigen Leistungen des Auftraggebers und CWC bestimmen sich nach dem zwischen diesen Parteien abgeschlossenen Vertrag. Die Leistungen von CWC sind teilbar.
3.2 Änderungswünsche des Auftraggebers nach Vertragsabschluss bedürfen einer gesonderten Termin- und Preisvereinbarung und finden nur insoweit Berücksichtigung, als diese im zeitlichen Rahmen und technisch möglich erscheinen. Die CWC behält sich die Annahme nachträglicher Änderungen ausdrücklich vor. Im Zweifel gebührt CWC dafür eine angemessene Zusatzvergütung.
3.3 Künstlerisch oder technisch notwendige Änderungen nach Vertragsabschluss gegenüber dem Drehplan, welche zu Mehrkosten führen, werden dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Mit der Genehmigung der Änderungen durch den Auftraggeber verpflichtet sich der Auftraggeber dazu, CWC die damit verbundenen Mehrkosten zu vergüten.
3.4. Alle Leistungen von CWC (insbesondere alle Vorentwürfe, Vorschläge, Konzepte) sind vom Auftraggeber nach Lieferung zu überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben. Erfolgt binnen drei Tagen keine Rückmeldung, gilt dies als Freigabe des Auftraggebers.
3.5. Der Auftraggeber wird CWC unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgen, die für die Produktion erforderlich sind. Er wird CWC von allen Vorgängen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Auftraggeber trägt den Aufwand, der durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben entsteht.
3.6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf eventuelle bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. CWC haftet nicht für die Verletzung derartiger Rechte. Wird CWC wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Auftraggeber CWC schad- und klaglos; der Auftraggeber hat CWC sämtliche Nachteile zu ersetzen, die durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.

4. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
4.1. CWC ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren.
4.2. Die Beauftragung von Dritten erfolgt nach Wahl von CWC entweder im eigenen Namen und auf eigene Rechnung oder im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers.
4.3. CWC wird Dritte sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen. Werden Leistungen an Dritte im Wege der Substitution vergeben, haftet CWC nur für eine sorgfältige Auswahl des Dritten, nicht aber für die Erfüllung oder Schlechterfüllung der Leistung.

5. Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten
5.1. Der Auftraggeber hat CWC unverzüglich nach Auftragserteilung jene Person namentlich bekanntzumachen die seitens des Auftraggebers oder sonst am Ort der Produktion gegenüber der CWC Erklärungen abzugeben bzw. entgegenzunehmen hat und für die Abnahme der Produktion verantwortlich zeichnet.
5.2. Der Auftraggeber hat CWC über Ort, Zeit und vorgesehenen Ablauf der Filmaufnahmen zu unterrichten.
5.3. CWC wird die technischen Voraussetzungen für den Einsatz und die Anbringung des Kamera Seilbahnsystems am Drehort prüfen. Zu diesem Zweck nimmt CWC mit dem Auftraggeber am Drehort eine gemeinsame Begehung vor. CWC wird die technischen Bedingungen für den Einsatz und die Anbringung des Kamera Seilbahnsystems in einem schriftlichen Konzept festlegen. Soweit nicht gewichtige technische Gründe entgegenstehen, sind die Wünsche des Auftraggebers dabei zu berücksichtigen. Der Auftraggeber hat CCS zu unterstützen und sämtliche erforderlichen Aufklärungen zu geben.
Im Fall der Auftragserteilung stellt das schriftliche Konzept von CWC einen wesentlichen Vertragsbestandteil dar.
5.4. Der Auftraggeber hat vorweg die rechtlichen Voraussetzungen für die Anbringung und Anwendung des Kamera Seilbahnsystems am Drehort zu prüfen und gegebenenfalls rechtzeitig vor Produktionsbeginn sämtliche dafür erforderlichen behördlichen Bewilligungen bzw. sonstigen Zustimmungserklärungen öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Natur (Eigentümer, Nutzungsberechtigte, Nachbar etc.) einzuholen.
Sämtliche damit zusammenhängende Entschädigungszahlungen, Abgaben, Gebühren und Steuern welcher Art auch immer (privat- oder öffentlich rechtlicher Natur) sind vom Auftraggeber zu tragen, wofür dieser CWC schad- und klaglos hält.
Allfällige Beschränkungen und Auflagen hat der Auftraggeber der CWC bereits vor Auftragserteilung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
5.5. Der Auftraggeber ist ausschließlich dafür verantwortlich, dass die rechtlichen bzw. behördlichen Voraussetzungen für die Anbringung und Anwendung des Kamera Seilbahnsystems am Drehort erfüllt werden, sodass für die reibungslose Ausführung durch CWC sichergestellt ist. Der Auftraggeber hält CWC dafür vollkommen schad- und klaglos.
5.6. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten für eine ausreichende Versicherung gegen Sach- und Personenschäden Vorsorge zu tragen und diese gegenüber der CWC nachzuweisen.
5.7. Sämtliche ortsbedingte Zusatzkosten und Aufwendungen für die Anbringung des Kamera Seilbahnsystems (Unterstützungskräne, Mast- und Trägerkonstruktionen, Arbeits- und Hebeplattformen, Vertauungen etc.) gehen grundsätzlich zu Lasten des Auftraggebers und bleiben der einzelvertraglichen Regelung zwischen CWC und dem Auftraggeber vorbehalten.
5.8. Die Bereitstellung von Leistungen durch CWC (Personal- und Materialbeistellung) beginnt frühestens nach Vertragsabschluss.
5.9. Die technische Planung und Ausführung des Werkes ist ausschließlich CWC vorbehalten. Der Auftraggeber ist diesbezüglich an die Weisungen von CWC gebunden. CWC obliegt insbesondere der Auf- und Abbau des Kamera Seilbahnsystems und dessen technische Handhabung während der Dreharbeiten. Sofern keine zwingenden technischen Interessen entgegenstehen, sind jedoch die Wünsche des Auftraggebers zu berücksichtigen.
5.10. Im übrigen bleiben die weiteren Bedingungen der einzelvertraglichen Regelung zwischen CWC und dem Auftraggeber vorbehalten.

6. Fristen und Termine
6.1. Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen. CWC bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung der ihm vertraglich bzw. gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er CWC eine angemessene, mindestens aber 14 Tage währende Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an CWC.
6.2. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei nachgewiesenem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von CWC. Die Beweislast dafür trifft den Auftraggeber.
6.3. Nicht verschuldete sowie unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern von CWC – entbinden CWC jedenfalls von der Einhaltung vereinbarter Termine. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen (zB Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen, behördliche Bewilligungen etc.) in Verzug ist. In diesem Fall verschiebt sich der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs.

7. Rücktritt vom Vertrag
7.1 Wurde der Auftrag erteilt und tritt der Auftraggeber ohne Verschulden seitens der CWC zurück, sind 20% des vereinbarten Nettohonorars dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Beim Rücktritt in der Zeit nach dem 10. Tag vor Drehbeginn, sind 30% des vereinbarten Nettohonorars dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Tritt der Auftraggeber nach Drehbeginn zurück, sind 50% des vereinbarten Nettohonorars dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Im Falle einer kurzfristigen Auftragssituation sind die Fristen im Einzelvertrag entsprechend anzupassen.
7.2. Sollten die von der CWC bereits getätigten Aufwendungen diese Summen überschreiten, so sind diese zusätzlichen Aufwendungen ebenfalls zu erstatten. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass der durch seinen Rücktritt entstandene Ausfall geringer ist.
7.3. CWC ist bei wichtigen Gründen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, insbesondere dann, wenn
a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die nicht CWC schuldhaft zu vertreten hat, unmöglich ist oder trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird;
b) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Auftraggebers bestehen und dieser auf Begehren von CWC weder Vorauszahlungen leistet noch eine taugliche Sicherheit leistet;
c) der Auftraggeber wesentliche Vertragspflichten verletzt.
7.4. Im Falle des Rücktrittes hat CWC Anspruch auf das gesamte vereinbarte Entgelt abzüglich jener tatsächlich ersparten Aufwendungen, die infolge der unterbleibenden weiteren Ausführung nicht mehr anfallen.

8. Honorar
8.1. Das Honorar für die beauftragten Leistungen und die Abgeltung von Verwertungsrechten wird zwischen CWC und dem Auftraggeber im Voraus schriftlich vereinbart. Das vereinbarte Honorar versteht sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Im Zweifel gebührt ein angemessenes Honorar als vereinbart.
8.2. CWC ist in jedem Fall berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse auf das vereinbarte Honorar zu verlangen.
8.3. Werden vom Auftraggeber nach Vertragsunterzeichnungen zusätzliche Leistungen beauftragt oder Änderungswünsche bekannt gegeben, welche zu einem Mehraufwand führen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, diesen Mehraufwand angemessen zu vergüten. Diese Vergütung wird zwischen den Vertragsparteien gesondert vereinbart. Im Zweifel ist dafür eine angemessene Vergütung zu leisten.
8.4. Alle Leistungen von CWC, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle CCS erwachsenden Barauslagen, Fremdkosten und Spesen welcher Art auch immer (z.B. Reisekosten, Unterbringungs- und Verpflegungskosten, Kopien, Porti etc.) sind vom Auftraggeber zu ersetzen, sofern nicht abweichendes vereinbart ist.
8.5. Wetter- bzw. durch andere Elementarereignisse (z. B. Naturkatastrophen, Wetterrisiko) bedingte Abbrüche oder Verschiebungen des Auf- und Abbaus des Kamera Seilbahnsystems bzw. des Drehs, sind ebenso wie nicht verschuldete Verzögerungen oder sonstige Erschwernisse in den kalkulierten Preisen nicht enthalten.
Die aus diesem Punkt anfallenden Zusatzkosten werden nach Beleg dieser Kosten in Rechnung gestellt. Das gleiche gilt für zusätzlich erforderliche Drehtage, die nicht auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der CWC zurückzuführen sind.
8.6. Der Auftraggeber trägt die Kosten für von ihm geforderte fachliche Beratung.
8.7. CWC behält für sämtliche Arbeiten, die nicht aus ihrem groben Verschulden unterblieben sind, die vereinbarte Vergütung einschließlich entstandener Fremdkosten. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Auftraggeber an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an CWC zurückzustellen.
8.8 Tritt der Auftraggeber ohne Verschulden der CWC vom Vertrag zurück, hat er die in Punkt 7.1 bzw. 7.2 angeführten Zahlungen zu leisten. Tritt CWC berechtigt vom Vertrag zurück hat der Auftraggeber die in Punkt 7.4 angeführten Zahlungen zu leisten.

9. Zahlungen
9.1. Die Rechnungen der CWC sind grundsätzlich 7 Tage nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Übersteigt das Auftragsvolumen jedoch den Betrag von € 10.000,– (netto), ist ein Drittel davon bei Vertragsabschluss sofort, ein weiteres Drittel bei Drehbeginn und ein letztes Drittel nach Fertigstellung und Rechnungslegung zur Zahlung fällig.
9.2. die gelieferten Werke bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung im Eigentum der CWC.
9.3. Sämtliche Zahlungen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer können schuldbefreiend ausschließlich mittels Überweisung an die CWC auf das im Vertrag mit dem Auftraggeber angegebene Konto geleistet werden.
9.4. Bei Zahlungsverzug gelten 12% Verzugszinsen p. a. als vereinbart. Überdies ist CWC berechtigt, das Honorar für sämtliche, im Rahmen anderer mit demselben Auftraggeber abgeschlossener Verträge bereits erbrachten Leistungen, sofort fällig zu stellen und alle weiteren Leistungen bis zur Zahlung oder Sicherstellung einzustellen.
9.5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten, zu tragen.
9.6. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von CWC aufzurechnen, außer die Forderung des Auftraggebers wurde von CWC schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist jedenfalls ausgeschlossen.

10. Urheber- und Verwertungsrechte
10.1. Der Auftraggeber haftet dafür, dass er über alle Berechtigungen für die von ihm erteilten Aufträge im Bezug auf Herstellung, Bearbeitung und Vervielfältigung von Filmaufnahmen für wie immer geartete Zwecke, insbesondere gewerblicher Art verfügt.
10.2. Weiters erklärt der Auftraggeber, Verfügungsberechtigter bzw. Lizenznehmer über die erforderlichen Urheber bzw. urheberrechtlichen Verwertungsrechte zu sein und/oder im Besitz ausreichender Berechtigung seitens des Urhebers bzw. Rechtsinhabers zu sein.
10.3. Der Auftraggeber sichert zu, die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften zu erstatten bzw. erstattet zu haben.
10.4. Der Auftraggeber haftet für alle Ansprüche, die Dritte in Folge der Ausführung des Auftrages an die CWC stellen sollten und verpflichtet sich die CWC diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten.

11. Kennzeichnung / Eigenwerbung
11.1. Die CWC ist berechtigt, ihren Firmennamen und/oder ihr Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen.
11.2. Die CWC darf sich Kopien des vom Auftraggeber unter Verwendung des Kamera-Seilbahnsystems (Colibri WireCam System) hergestellten Rohfilmmaterials und von Ausschnitten der fertigen Produktion für eigene Werbezwecke (z. B. auf der Webseite), anlässlich von Wettbewerben und Festivals anfertigen und diese vorführen oder vorführen lassen.

12. Gewährleistung
12.1. CWC leistet dafür Gewähr, dass ihre Leistungen branchenüblichen Standards entsprechen.
12.2. Der Auftraggeber hat die Leistungen von CWC unverzüglich zu prüfen und allfällige Mängel CWC schriftlich mitzuteilen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Auftraggeber vorerst nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung durch CWC zu. Die Mängel werden in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber CWC alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. CWC ist berechtigt, die Verbesserung bzw. den Austausch der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für CWC mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.
12.3. Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten von CWC ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Auftraggeber zu beweisen.

13. Haftung
13.1. Wird ein Auftrag seitens der CWC nicht oder nicht im bedungenen Ausmaß erfüllt, so haftet die CWC nur bei nachgewiesenem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für die dem Auftraggeber daraus erwachsenden unmittelbaren finanziellen Nachteile bis zu dem der Auftragssumme entsprechenden Höchstbetrag.
13.2 Eine Haftung für darüber hinaus gehende oder auch mittelbare Schäden sowie höhere Gewalt (Naturkatastrophen, wetterbedingte Umstände, Krieg, Umsturz etc.) wird ausgeschlossen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
13.3. Schadenersatzansprüche, insbesondere wegen Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verletzung vorvertraglicher bzw. sonstiger Aufklärungspflichten, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mangelfolgeschäden oder wegen unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit diese nicht nachweislich auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der CWC beruhen.
13.4. Jegliche Haftung der CWC für entgangenen Gewinn, Folgeschäden oder Ansprüche Dritter ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber hält die CWC im Fall einer derartigen Inanspruchnahme vollkommen schad- und klaglos.
13.5. Das Vorliegen von Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit hat in sämtlichen Fällen der Auftraggeber zu beweisen.
13.6. Sämtliche vom Auftraggeber zum Zweck der Produktion beigestellte Sachen sind von der Versicherung von CWC nicht umfasst.
13.7. Jeder Schadenersatzanspruch ist innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens, spätestens aber ein Jahr ab Fertigstellung der betreffenden (Teilleistung), gerichtlich geltend zu machen.
13.8. Die Haftung der CWC ist in sämtlichen Fällen mit dem der Auftragssumme entsprechenden Höchstbetrag beschränkt.
13.9. Wird ein Nachdreh erforderlich, ohne dass dieser durch grob fahrlässiges Verhalten oder Verschulden der CWC verursacht wurde, z. B. durch einen Geräte- oder Materialschaden, kann der Auftraggeber keinen Ersatz von anfallenden Reisekosten oder Verdienstentgang geltend machen.

14. Erfüllungsort Gerichtsstand und anwendbares Recht
14.1. Im Falle von Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird einvernehmlich die Zuständigkeit des für den ersten Wiener Gemeindebezirk sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart.
14.2. Verbraucher: Für Klagen gegen Verbraucher im Sinn des KSchG, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder im Inland beschäftigt sind, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
14.3 Es kommt ausschließlich Österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechtes zur Anwendung.

AGB Colibri WireCam GmbH